ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (Stand April 2024)
1.1 Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Agentur erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Spätestens mit der Entgegennahme der Waren und/oder Leistungen bzw. des Materials der Agentur gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Auftraggebers mit dem Hinweis auf seine Geschäfts-, Einkaufs- und/oder Leistungs-bedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
1.2 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn die Agentur sie ausdrücklich schriftlich bestätigt.
1.3 Diese Bedingungen gelten für Geschäfte mit Unternehmern, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie mit öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
2.1 Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so kann die Agentur dieses innerhalb von 4 Wochen
annehmen. Die Angebote der Agentur verstehen sich, soweit nicht ausdrücklich abweichend bestimmt, stets freibleibend.
2.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Konzeptionen, Kalkulationen, Vorlagen, Daten, Datenträgern und sonstigen Unterlagen behält
sich die Agentur Eigentums- und Urheberrechte vor; diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht und/oder ungenehmigt
verwendet werden. Vorstehendes gilt insbesondere für solche Daten, Informationen und schriftliche Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Agentur.
2.3 Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Derartige Angaben sind nicht als Beschaffenheitsgarantien zu verstehen.
3.1 Der Beginn der von der Agentur angegebenen Liefer- und Leistungszeiten setzt die Abklärung aller technischen und
organisatorischen Fragen sowie die Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus.
3.2 Die von der Agentur genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas
anderes vereinbart wurde. Beschaffungsrisiken werden von der Agentur grundsätzlich nicht übernommen.
3.3 Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt sowie aufgrund von Ereignissen, die der Agentur die
Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. Streik, Aussperrung, unvorhergesehene Witterungsein-flüsse etc.) ermächtigen den Auftragnehmer, die Lieferungen bzw. Leistungen, um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Entsprechendes gilt, wenn die vorstehenden Hindernisse bei Lieferanten/Subunternehmern der Agentur oder deren Unterlieferanten eingetreten sind. Die Agentur wird ggfls. eine Ersatzlösung anbieten.
3.4 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
3.5 Hat die Agentur eine fällige Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, kann der Auftraggeber vom Vertrag nicht zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der ganzen Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, soweit die Pflichtverletzung der Agentur unerheblich ist.
3.6 Die Agentur gerät nur durch eine Mahnung in Verzug, soweit sich aus dem Gesetz oder aus dem Vertrag nichts anderes
ergibt. Mahnungen und Fristsetzungen des Auftraggebers bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
3.7 Die Einhaltung der Leistungs- und/oder Lieferverpflichtungen der Agentur setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Die Agentur ist zur Teillieferung und Teilleistung berechtigt.
3.8 Soweit die Agentur eine fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Auftraggeber vom Vertrag
zurücktreten und unter der Voraussetzung der schuldhaften Verletzung einer Vertragspflicht seitens der Agentur unbeschadet der weiteren Voraussetzungen gemäß nachstehender Ziffern Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Weitere Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber eine angemessene Frist von wenigstens 2 Tagen zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat und diese Frist erfolglos abgelaufen ist.
3.9 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Nachfrist gemäß vorstehender Ziff. 3.8 mit der eindeutigen Erklärung zu verbinden, dass er nach dem fruchtlosen Verstreichen der Nachfrist die Lieferung ablehnen und die aus vorstehender Ziff. 3.8 resultierenden Rechte gegenüber der Agentur geltend machen wird.
3.10 Wurde die Leistung der Agentur bereits teilweise bewirkt, kann der Auftraggeber Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, soweit dies sein Interesse an der gesamten Leistung erfordert. Ein Rücktritt vom ganzen Vertrag ist in diesem Fall nur möglich, soweit der Auftraggeber an einer Teilleistung nachweislich kein Interesse hat.
3.11 Gerät die Agentur aus Gründen, die er zu vertreten hat, in Verzug, so ist die Schadensersatzhaftung im Fall gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Die vorbezeichnete Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit der Verzug darauf beruht, dass die Agentur schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt hat. In diesen Fällen ist die Haftung der Agentur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für den Fall einer von der Agentur zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung haftet die Agentur nach den gesetzlichen Bestimmungen. Weitergehende Entschädigungsansprüche des Auftraggebers sind in allen Fällen verspäteter Lieferungen und/oder Leistungen, auch nach Ablauf einer der Agentur etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und für Körperschäden zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist hiermit nicht verbunden.
3.12 Im Falle des Annahmeverzuges seitens des Auftraggebers und/oder im Falle der Verletzung von Mitwirkungspflichten (vergl.
nachstehende Ziff. 4) ist die Agentur berechtigt, die der Agentur zustehenden gesetzlichen Ansprüche geltend zu
machen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und/oder einer zufälligen Verschlechterung des Leistungsgegenstandes geht spätestens zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
3.13 Die Agentur ist berechtigt, dem Auftraggeber eine technisch vergleichbare Vertragsleistung/Vertragslösung
anzubieten, soweit dies nach Maßgabe des objektiven Interesses des Auftraggebers zumutbar ist. Technische Änderungen und/oder Neuerungen bleiben stets vorbehalten.
4.1 Infolge der Komplexität und Kundenbezogenheit der Vertragsleistung der Agentur ist der Leistungserfolg nur im Rahmen einer Kooperation zwischen dem Auftraggeber und der Agentur erreichbar. Insbesondere für die Erarbeitung des Veranstaltungskonzepts, der Projektbeschreibung, von Leistungsspezifikationen etc. sind in einem hohen Maße gestalterische Entscheidungen des Auftraggebers für die Projekt- und Funktionsabläufe erforderlich. Kooperations- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers sind wesentliche Vertragspflichten.
4.2 Der Auftraggeber erbringt als wesentliche Vertragspflicht rechtzeitig und unentgeltlich die erforderlichen Mitwirkungs- und
Beistellleistungen vollständig und qualitativ einwandfrei und hält diese während der Dauer der Leistungserbringung seitens der
Agentur aufrecht. Der Auftraggeber stellt am Montageort rechtzeitig und unentgeltlich Geräte sowie Verbrauchsmittel wie
Wasser und Energie in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung. Der Auftraggeber stellt der Agentur bzw. dessen Mitarbeitern in der Nähe des Montageortes unentgeltlich abschließbare und bewachte Räume zur Verfügung, in denen der Liefer- und/oder Leistungsgegenstand sowie die Geräte, das Handwerkszeug und die Kleidungsstücke des Personals der Agentur zum Schutz gegen Diebstahl und Beschädigung untergebracht werden können. Der Auftraggeber hat erforderliche Genehmigungen für die Durchführung der Vertragsleistung sowie der Veranstaltung rechtzeitig vor deren Beginn einzuholen und diese der Agentur auf Verlangen nachzuweisen. Der Auftraggeber stellt die Befahrbarkeit des Veranstaltungsorts mit LKW sicher.
4.3 Der Auftraggeber testet jeden Leistungsabschnitt der Agentur auf Mängelfreiheit und auf Verwendbarkeit in der konkreten Situation.
4.4 Der Auftraggeber stellt der Agentur, soweit dies im Vertrag vorgesehen ist, die Arbeitsergebnisse Dritter zur Erstellung des Leistungsgegenstandes mangelfrei und vollständig zur Verfügung. Der Auftraggeber gewährleistet deren Verwendbarkeit und stellt den Auftragnehmer und dessen Unterauftragnehmer von der Haftung für Ansprüche Dritter frei, die auf einer Verwendung dieser Arbeitsergebnisse beruhen.
4.5 Bei der ggf. durchzuführenden Abnahme erklärt der Auftraggeber gegenüber der Agentur, ob die Vertragsleistung den
Spezifikationen bzw. der Leistungsbeschreibung entspricht und vertragsgerecht ist. Für abgrenzbare, selbstständig nutzbare Leistungsteile kann die Agentur die Durchführung von Teilabnahmen/Teilübergaben verlangen. In diesem Fall gilt mit der letzten Teilabnahme (Endabnahme) die gesamte Leistung als abgenommen. Die Inbetriebnahme der Vertragsleistung seitens des Auftraggebers gilt ebenfalls als Abnahme. Bereits erfolgte Teilabnahmen bleiben vom Erfolg der Endabnahme unberührt.
4.6 Die vorstehenden Verpflichtungen gemäß Ziff. 4.2 gelten entsprechend bei einer von der Agentur durchzuführenden
Demontage der überlassenen Geräte.
4.7 Weitergehende Mitwirkungsverpflichtungen, insbesondere im Zusammenhang mit Mietverträgen (vergl. nachstehende Ziff. 8),
bleiben unberührt. Der Auftraggeber erbringt insbesondere die vertraglich vereinbarten Zahlungen zu den vereinbarten Terminen.
5.1 Sofern keine abweichende Absprache getroffen wurde, ist Lieferung ab Betriebsstätte Heidelberg vereinbart. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an, die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager der Agentur verlassen hat; dies gilt auch dann, wenn die Agentur den Transport mit eigenen Kräften ausführt.
5.2 Falls der Versand ohne Verschulden der Agentur unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
5.3 Sofern der Auftraggeber es wünscht, wird die Agentur die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die
insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.
5.4 Transportmittel und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen;
ausgenommen sind mehrfach verwendbare Transportmittel wie Paletten, Gitterboxen etc. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine Entsorgung von Einwegverpackungen auf eigene Kosten zu sorgen. Die mehrfach verwendbaren Transportmittel werden dem Auftraggeber nur leihweise überlassen. Der Auftraggeber ist zur Rückgabe in ordnungsgemäßen Zustand ohne Beschädigung verpflichtet.
6.1.1 Maßgebend sind die in den jeweils aktuellen Preislisten der Agentur ausgewiesenen Preise zuzüglich der jeweiligen
gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Die Agentur behält sich das Recht vor, die Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese wird die Agentur dem Auftraggeber auf Verlangen nachweisen.
6.1.2 Dienstleistungen werden – so weit nicht abweichend vereinbart – nach Aufwand in Form von Tagessätzen gemäß der jeweils
gültigen Preisliste der Agentur vergütet. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 8 Stunden zzgl. 1 Stunde Pause. Fahrzeit ist Arbeitszeit. Werden Mitarbeiter der Agentur mit Genehmigung des Auftraggebers außerhalb der Arbeitszeit zwischen 06.00 Uhr und 20.00 Uhr tätig, erhöht sich – vorbehaltlich anderweitiger individueller Abreden der anteilige Tagessatz wie folgt:
– Bei Nachtarbeit ……. 50 %
– Bei Samstagsarbeit .…… 50 %
– Bei Sonntagsarbeit ……. 100 %
– Bei Feiertagsarbeit ……. 100 %
Die Aufschläge werden nicht kumuliert erhoben. Es gilt der jeweils höhere Aufschlag.
6.2 Für Leistungen, welche die Mitarbeiter der Agentur nicht am Ort ihrer Geschäftsstelle (Heidelberg) erbringen, werden
gesondert Fahrtzeiten, Fahrtkosten, Spesen und ggf. Übernachtungskosten in Rechnung gestellt. Es gilt die jeweils aktuelle Reisekostenrichtlinie der Agentur. Für Reisezeiten werden jeweils 50 % des Tagessatzes berechnet.
6.3 Die Preise für Warenleistungen verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Betriebsstätte Heidelberg einschließlich normaler
Verpackung, exklusive Fracht, Zoll sowie ohne sonstige Auslagen und Spesen.
6.4 Die Rechnungsbeträge sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, 14 Tage nach Ausstellung der Rechnung ohne jeden Abzug fällig. Soweit eine vereinbarte Vorauszahlung oder Teilzahlung fällig und diese noch nicht erbracht ist, ist die Agentur nicht verpflichtet, ohne vorherige Zahlung zu leisten.
6.5 Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist die Agentur berechtigt, die sich aus § 288 BGB ergebenden Rechte geltend zu machen.
6.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem Auftragsnehmer anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6.7 Sind der Agentur Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, ist die Agentur berechtigt, Anzahlungen oder Sicherheitsleistungen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche zu verlangen.
6.8 Schecks und Wechsel, deren Annahme die Agentur sich vorbehält, gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Etwaige Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6.9 Ergänzend gelten die Bestimmungen für Mietverträge gemäß nachstehender Ziff. 8.
7.1 Die urheberrechtlichen Verwertungs- und Nutzungsrechte, insbesondere das Recht der Vervielfältigung an von der Agentur erstellten Skizzen, Entwürfen, Originalen, Modellen, Texten, Konzeptionen und dergleichen verbleiben vorbehaltlich ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung bei der Agentur.
7.2 Werden Erzeugnisse nach vom Auftraggeber vorgegebenen Zeichnungen, Vorlagen, Mustern und dergleichen hergestellt, so trifft den Auftraggeber die alleinige Prüfung, ob dadurch Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber hält die Agentur insoweit von allen Ansprüchen und Ansprüchen Dritter mit Abschluss des Vertrages unwiderruflich frei.
8.1 Die Agentur ist berechtigt, Exemplare der von ihr gelieferten Waren oder sonstigen Leistungen im Rahmen der Eigenwerbung umfassend zu nutzen.
8.2 Die Agentur kann hierzu auf Erzeugnisse/Ereignisse aller Art (Incentives, Events, Warenlieferungen etc.) ohne Zustimmung des Auftraggebers in geeigneter Form hinweisen.
9.1 Im Falle der Kündigung des Vertrages durch den Auftraggeber ist die Agentur berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu
verlangen, abzüglich dessen, was der Agentur infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart und durch
anderweitige Verwendung seiner Mitarbeiter erwirbt oder vorsätzlich zu erwerben unterlässt.
9.2 Jede Partei kann den Vertrag fristlos aus wichtigem Grund kündigen, soweit die andere Partei gegen wesentliche Bestimmungen des Vertrages verstößt und nicht unverzüglich nach schriftlicher Aufforderung/Abmahnung Abhilfe geschaffen hat. Darüber hinaus ist die Agentur zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß erbringt und eine dem Auftraggeber gesetzte Nachfrist fruchtlos verstreicht.
9.3 Hat die Agentur zur fristlosen Kündigung durch den Auftraggeber Anlass gegeben, besteht eine Zahlungsverpflichtung
des Auftraggebers im Verhältnis des Nutzens, den die erbrachten Leistungen für ihn haben, zum Nutzen der vertraglich vereinbarten Leistung. Soweit Teilabnahmen erfolgt sind, bleiben die abgenommenen Leistungen für eine etwaige Minderung der Vergütung außer Betracht.
9.4 Hat der Auftraggeber zur fristlosen Kündigung durch den Auftragnehmer Anlass gegeben, gilt für die Rechtsfolgen der Kündigung dasselbe wie im Fall der Kündigung durch den Auftraggeber gemäß vorstehender Ziff. 9.1 unbeschadet etwaiger weitergehender Ansprüche der Agentur.
9.5 Die Kündigung bedarf in jedem Fall der Schriftform.
9.6 Bei Dienstverträgen schuldet die Agentur keinen Erfolg hinsichtlich der Vertragsleistung.
9.7 Die Gewährleistung bei Werkverträgen richtet sich nach den Ziffn. 7.2 bis 7.5.1 entsprechend.
10.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in diesen Bedingungen vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen.
10.2 Die Agentur haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit unabhängig vom Rechtsgrund der Haftung unbegrenzt. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung der Agentur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten unbeschadet nachstehender Ziff. 10.3 beschränkt auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
10.3 Für den Fall der Kündigung eines Mietvertrages seitens des Auftraggebers aus wichtigem Grund haftet die Agentur im
Falle einfacher Fahrlässigkeit unbeschadet der Regelung gemäß vorstehender Ziff. 10.2 nur bis max. zur Höhe des 10-fachen des
vertraglich vereinbarten Mietzinses.
10.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht für Ansprüche gemäß dem Produkthaftungsgesetz und in Fällen von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
10.5 Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Agentur.
11.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen der Agentur und dem Auftraggeber Eigentum der Agentur. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine lfd. Rechnung sowie die Anerkennung des Saldos berühren den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwerts bei der Agentur.
11.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die Agentur dazu berechtigt,
die gelieferte Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es
sei denn, die Agentur hätte dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
11.3 In der Pfändung der gelieferten Ware durch den Auftragnehmer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Die Agentur ist
nach der Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Auftraggebers
abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
11.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferte Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektions-arbeiten erforderlich sind, muss der Auftraggeber diese auf seine Kosten rechtzeitig durchführen.
11.5 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist die Agentur unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit die Agentur Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Agentur die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall.
11.6 Der Auftraggeber ist bei Kaufverträgen berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der Agentur jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (inkl. Mehrwertsteuer) der Forderungen der Agentur ab, die dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die Agentur nimmt die Abtretung an. Ist die abgetretene Forderung gegen den Erwerber der Vorbehaltsware in eine lfd. Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen worden, bezieht sich die Abtretung auch auf den kausalen Saldo sowie im Falle der Insolvenz des Abnehmers auf den dann vorhandenen „kausalen Saldo“. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Agentur, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Agentur verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann die Agentur verlangen, dass der Auftraggeber der Agentur die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
11.7 Die Bearbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird stets für den Auftragnehmer vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der Agentur nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Agentur das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag inkl. MwSt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen z. Z. der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
11.8 Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der Agentur nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Agentur das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag incl. MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber der Agentur anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Auftragnehmer.
11.9 Die Agentur verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten der Agentur die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Agentur.
12.1 Für alle gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Heidelberg. Die Agentur ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch vor dessen Wohnsitzgericht zu verklagen.
12.2 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Agentur „Heidelberg“ Erfüllungsort.
12.3 Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Agentur gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom
11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf, BGBL 1989 II S. 588, b.e.r. 1990 II, 1699) ist ausgeschlossen.
Stand: April 2024